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Visa-Kompetenz-Zentrum

Das Visa-Kompetenz-Zentrum bietet einen nationalen und einen internationalen Vollservice für die Beantragung von Arbeitserlaubnissen in Deutschland und weiteren 149 Ländern der Welt.

1. Nationaler Visaservice

In Deutschland werden insgesamt zwei Aufenthaltstitel angeboten, die Aufenthaltserlaubnis und die Niederlassungserlaubnis. Sie unterscheiden sich in Bezug auf die Gültigkeitsdauer. Während der Aufenthaltstitel befristet werden kann, wird die Niederlassungserlaubnis typischerweise unbefristet erteilt.

Aufenthaltstitel sind für insgesamt 11 unterschiedliche Personengruppen vorgesehen:

Aufenthaltstitel/ Aufenthaltszweck

Voraussetzungen

Dauer/ Befristung

Verlängerung

Beschäftigung

Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedsstaat

Blaue Karte EU (§ 19a AufenthG)

(anerkannter oder mit deutschem vergleichbarer) Hochschulabschluss und ein Mindesteinkommen von 50.800 €/ Jahr oder akademische Fachkräfte aus den Bereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften, Technik bzw. Ärzte/ Ärztinnen mit einem Jahreseinkommen, welches dem eines vergleichbaren inländischen Arbeitnehmers entspricht, mindestens aber 39.624 €/ Jahr (Zustimmung der Beschäftigung durch die Bundesagentur für Arbeit)

Befristet auf max.
4 Jahre; wenn Arbeitsvertrag
kürzer,
dann für Dauer des
Arbeitsvertrags +
3 Monate

Möglich, wenn Grundvoraussetzungen
weiter bestehen

Ausübung einer der Qualifikation angemessenen Tätigkeit

Möglichkeit, sich
nach 18 Monaten mit
Familie in anderem
EU-Staat niederzulassen
und dort
Blaue Karte EU zu
beantragen

Qualifizierte
Beschäftigung
(§ 18 AufenthG)

Akademiker, die weniger als 50.800 €/ Jahr (bzw. 39.624 €/ Jahr) verdienen

Befristet, je nach
Dauer des Arbeitsvertrags

Möglich, wenn entsprechende Bedingungen gegeben sind

Die im Aufenthaltstitel vermerkte Beschäftigung kann ausgeübt werden

Max. 3 Monate Reisefreiheit
in andere
Schengen-Staaten

Arbeitsplatzsuche
(§ 18c AufenthG)

Hochschulabschluss, der in Deutschland anerkannt ist

Befristet, bis zu
6 Monate

· Nicht möglich, muss neu aus dem Ausland beantragt werden
· Erneute Erteilung nur möglich, wenn mind. dieselbe Zeit im Ausland verbracht wurde wie zuvor zur Arbeitsplatzsuche in Deutschland

Nicht gestattet

Bis zu 3 Monate
Aufenthalt im
Schengen-Raum

Selbstständigkeit
(§ 21 AufenthG)

• Für das Produkt oder die Dienstleistung gibt es ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis.
• die Tätigkeit lässt positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten
• die Finanzierung ist durch der Umsetzung Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert
• ab 45 Jahre muss eine ausreichende Altersvorsorge nachgewiesen werden

Max. 3 Jahre

· Verlängerung möglich
· Möglichkeit, nach 3 Jahren Niederlassungserlaubnis zu erhalten, wenn Voraussetzungen erfüllt werden

Berechtigt zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit

Bis zu 3 Monate
Aufenthalt im
Schengen-Raum

Forschung
(§ 20 AufenthG)

Stellenangebot an einem anerkannten Forschungsinstitut

Befristet auf mind.
1 Jahr bzw. für Dauer
des Forschungsvorhabens

Verlängerung möglich, wenn Forschungsvorhaben verlängert wird bzw. neues in Aussicht ist

Berechtigt zur Forschungstätigkeit in der genannten Forschungseinrichtung und zur Tätigkeit in der Lehre

Bis zu 3 Monate
Aufenthalt im
Schengen-Raum

Studium/
Promotion
(§ 16 Abs. 1)

- Zulassung für eine staatliche oder eine staatlich anerkannte Hochschule
- Lebensunterhalt ist für die Dauer des Studiums gesichert

Befristet auf mind.
1 Jahr, max. 2 Jahre

· Möglich, wenn Aufenthaltszweck noch nicht erfüllt ist, i.d.R. höchstens 10 Jahre
· Möglich für bis zu 18 Monate nach Studienabschluss zur Suche eines angemessenen Arbeitsplatzes

· Max. 120 ganze bzw. 240 halbe Tage im Jahr
· Studentische Nebentätigkeiten (Studium darf sich dadurch nicht wesentlich verzögern)

Max. 3 Monate Reisefreiheit
in andere
Schengen-Staaten

Studienbewerbung
(§ 16 Abs. 1a)

- Voraussetzungen für ein Hochschulstudium sind erfüllt
- Lebensunterhalt für diesen Zeitraum ist gesichert

Befristet auf max.
9 Monate

Nicht möglich

Nicht gestattet

Max. 3 Monate Reisefreiheit
in andere
Schengen-Staaten

Praktikum
(§ 17 AufenthG)

- Praktikumsplatz in einem Unternehmen
- Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit
- keiner Zustimmung bedürfen: Praktika im Rahmen von EU-geförderten Programmen, Praktika, die aus Mitteln internationaler zwischenstaatlicher Organisationen finanziert werden

Befristet für die
Dauer des Praktikums
(bis zu 12 Monate)

Möglich, wenn:
· die Höchstdauer von 12 Monaten noch nicht ausgeschöpft ist
· gültiger Praktikumsplan vorliegt
· Studentenstatus noch gültig ist

Neben dem Praktikum
nicht gestattet

Max. 3 Monate Reisefreiheit
in andere
Schengen-Staaten

Anerkennung ausländischer
Berufsqualifikationen
(§17a AufenthG)

• zuständige Anerkennungsstelle hat festgestellt, dass noch weiteren Kurs in Theorie oder Praxis absolviert werden muss, um volle Anerkennung zu erhalten.
• Nachweis der Anmeldung für einen solchen Kurs (bei überwiegend praktischem Lehrgang in Betrieb, muss Betrieb Weiterbildungsplan aufstellen mit Erarbeitungsmöglichkeiten und Gehalt)
• genügend finanzielle Mittel für Ihren Aufenthalt

Bis zu 18 Monate

Kann nach voller Anerkennung der Berufsqualifikation bis zu 1 Jahr verlängert werden, um einen der Qualifikation entsprechenden Job zu finden

· Eine von der Weiterbildung unabhängigen Beschäftigung von bis zu 10 Stunden pro Woche
· Zeitlich uneingeschränkt, wenn Beschäftigung im engen Zusammenhang mit dem anzuerkennenden Beruf steht und wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot für eine spätere Beschäftigung
in dem
anzuerkennenden
Beruf vorliegt

Bis zu 3 Monate Aufenthalt
im Halbjahr
im Schengen-Raum

Berufsausbildung
(§ 17 AufenthG)

- schulische Betriebsausbildung: Visum nach § 16 Va AufenthG
- Zugangsvoraussetzungen für die jeweilige Ausbildung sind erfüllt
- Lebensunterhalt während der Ausbildungsphase ist gesichert
- betriebliche Ausbildung: Visum nach § 17 I AufenthG
- dann muss Bundesagentur für Arbeit zusätzlich zustimmen

Befristet für die
Dauer der Berufsausbildung

Kann nach Abschluss der Ausbildung um bis zu 1 Jahr verlängert werden, um einen angemessenen Job zu finden

Absolventen einer qualifizierten Ausbildung (mind. 2 Jahre) können max. 10 Stunden pro Woche eine Beschäftigung ausüben

Max. 3 Monate Reisefreiheit
in andere
Schengen-Staaten

Niederlassungserlaubnis
für
Hochqualifizierte
(§ 19 AufenthG)

- Wissenschaftler mit besonderen Fachkenntnissen, Lehrkraft bzw. wissenschaftliches Personal in herausgehobener Funktion
- konkretes Arbeitsplatzangebot

Unbefristet

/

Ohne Einschränkung möglich

Bis zu 3 Monate Aufenthalt im Schengen-Raum

Niederlassungserlaubnis (§9 AufenthG)

Grundvoraussetzungen:

  • Aufenthaltserlaubnis seit 5 Jahren
  • Lebensunterhalt ohne soziale Mittel gesichert
  • mindestens 60 Monate Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung
  • Arbeits- und andere Erlaubnisse zur Ausübung einer dauerhaften Tätigkeit
  • ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, Grundkenntnisse der Rechts- u. Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in der BRD
  • ausreichend Wohnraum für sich und seine Familie

Unbefristet Gestattet Bis zu 3 Monate Aufenthalt im Schengenraum

Unser Vollserviceangebot

  • Beratung bei der Auswahl des richtigen Visa-oder Arbeitserlaubnistyps

  • Unterstützung bei der Durchführung des Verfahrens

  • der Dokumentenaufbereitung

  • Übersetzungen

  • Legalisierung von Dokumenten

  • Durchführung von Verwaltungsverfahren und Prozessen

  • Rechtsberatung in Zuwanderungsrecht

2. Schengen-Visa

A. Uniform Schengen Visa (USV):

Das einheitliche Schengen-Visum (USV) ist die Erlaubnis eines Schengen-Mitgliedsstaates, das gewünschte Gebiet zu durchqueren oder sich dort bis zur Höchstdauer von 90 Tagen pro Halbjahr für eine bestimmte Zeit aufzuhalten, wobei der Beginn dieses Zeitraums das Datum der Einreise ist.

Je nach dem Zweck der Reise schließt das einheitliche Schengen-Visum alle zwei Visum-Kategorien ein: „A“ und „C“.

I. Kategorie A:
Kategorie „A“ ist ein Flughafen-Transitvisum, das dem Inhaber erlaubt, sich im internationalen Transitbereich eines Flughafens des Schengen-Raums aufzuhalten, ohne das Schengen-Land zu betreten.

II. Kategorie C:
Kategorie „C“ ist ein Kurzaufenthaltsvisum, das dem Inhaber erlaubt, sich für einen bestimmten Zeitraum, abhängig von der Gültigkeit des Visums, in einem Schengen-Staat aufzuhalten. Diese spezielle Kategorie kann je nach dem Zweck der Reise in folgender Form erteilt werden:

  • Das Single-Visum oder auch Einfach-Visum erlaubt dem Inhaber die einmalige Einreise in ein Schengen-Land. Bei Verlassen des jeweiligen Schengen-Landes erlischt die Gültigkeit des Visums, selbst wenn die genehmigte Aufenthaltsdauer für dieses Land noch nicht abgelaufen ist.

  • Beim Double-Entry-Visum, auch Zweifach-Visum genannt, gelten die gleichen Bedingungen wie beim Single-Visum, wobei Sie zweimal in einen Schengen-Staat einreisen dürfen, was bedeutet, dass Sie während der Gültigkeitsdauer des Visums problemlos in einen Schengen-Staat einreisen, wieder ausreisen und erneut dort einreisen dürfen. Sobald Sie zum zweiten Mal aus diesem Land ausreisen, erlischt die Gültigkeit des Visums.

  • Das Multiple-Entry-Visum, auch Mehrfachvisum genannt, erlaubt das unbegrenzte Überschreiten der Staatsgrenzen eines Schengen-Landes. Dieses Visum erlaubt es dem Inhaber jedoch, sich im Schengen-Raum für eine Höchstdauer von 90 Tagen innerhalb eines Halbjahres aufzuhalten, mit Beginn des Zeitraums zum Datum des Überschreitens der Staatsgrenze zwischen einem Schengen-Mitgliedsstaat und einem Drittland.

B. Limited Territorial Validity Visa (LTV):
Mit dem Visum mit beschränkter räumlicher Gültigkeit (LTV) können Sie nur das Schengen-Land bereisen, welches Ihnen das Visum ausgestellt hat oder, in bestimmten Fällen, spezifische Schengen-Staaten, die bei der Antragstellung ausdrücklich erwähnt wurden. Dieser Typ hat einen Ausnahmecharakter.

C. Das nationale Visum

Das nationale Visum der Kategorie „D“ wird für bestimmte Personen bewilligt, die in einem Schengen-Staat studieren, arbeiten oder sich dort dauerhaft aufhalten. Das nationale Visum berechtigt zu einer einmaligen Einreise und wird für Personen ausgestellt, die sich für eine bestimmte Zeit zu einem bestimmten Zweck in einem Schengen-Staat aufhalten müssen und danach wieder in ihr Heimatland zurückkehren. In bestimmten Fällen wird auch ein Mehrfachvisum ausgestellt, das den Inhaber zur unbegrenzten Überschreitung der Grenzen dieses Schengen-Staates sowie zum Bereisen des gesamten Schengen-Raums ohne zusätzliche Visumsbestimmungen berechtigt.

Um ein Mehrfachvisum zu erhalten, müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein:

  • Ein internationales Studentenprogramm berechtigt zu dem Visum, gültig für höchstens ein Jahr.

  • Ein ausländischer Studierender kann das Visum erhalten, wenn er/sie in einem Schengen-Staat ein vollständiges Studienprogramm beginnt. Das Visum wird ebenfalls für die Dauer eines Jahres erteilt mit der Möglichkeit zur Verlängerung.

  • Das Visum kann aufgrund einer pädagogischen Tätigkeit in einer höheren Einrichtung oder einem Forschungszentrum in einem der Schengen-Staaten für eine Person und deren enge Familien-mitglieder ausgestellt werden.

  • Das Visum kann für eine Fachkraft ausgestellt werden, die einen Schengen-Staat aufgrund ihrer Expertise bereist, sei es ein Sportler, Künstler oder eine Person mit einer anderen Form der Expertise mit der Absicht, dieselbe mit anderen zu teilen.

  • Das Visum kann in Ausnahmesituationen, zum Beispiel bei einem krankheitsbedingten Notfall gewährt werden, aufgrund dessen die betroffene Person nicht in der Lage ist, den Schengen-Raum im festgelegten Zeitraum zu verlassen.

3. Internationale Visa

Gemessen an der Häufigkeit der Arbeitserlaubnisanträge in 2017 wurden die meisten Anträge für die folgenden Länder gestellt:

  • USA

  • Russland

  • Südafrika

  • China

  • Venezuela

  • Paraguay

Die Schwerpunktzielländer ändern sich jährlich je nach dem, in welches Land unsere Mandanten ihre Mitarbeiter entsenden.

Die Bearbeitungsdauer der Arbeitserlaubnisanträge hängt in erster Linie von dem Umfang der notwendigen Dokumente und dem Umfang des Legalisierungserfordernisses ab. In zweiter Linie wird die Bearbeitungszeit von der Auslastung der Botschaften und Konsulate bestimmt. Sie ist in jedem Land anders.

Unser Vollservice umfasst folgende Leistungen:

  • Beratung bei der Auswahl des richtigen Visa-oder Arbeitserlaubnistyps

  • Unterstützung bei der Durchführung des Verfahrens

  • der Dokumentenaufbereitung

  • Übersetzungen

  • Legalisierung von Dokumenten

  • Durchführung von Verwaltungsverfahren und Prozessen

  • Rechtsberatung im Zuwanderungsrecht

4. Geschäftsreisevisa

Über unsere Kooperationspartner beantragen wir für Sie auch gerne Geschäftsreise- und Touristenvisa.

Heuser News

Hier finden Sie unsere neusten Releases für Magazin und Fachliteratur.

News Magazin

Das Fachmagazin für International Employment, Legal Management und Steuern. Hier finden Sie stets aktuelle Themen zu den oben genannten Bereichen.

Legal Updates

Wir freuen uns Ihnen unser neues Format in englischer Sprache zu präsentieren. Hier können Sie von nun an regelmäßig sorgfältig zusammengestellte Informationen und Neuerungen zu Einwanderung und Beschäftigung in Deutschland lesen. 

Fachliteratur

Das Werk behandelt verständlich und systematisch die für eine Auslandstätigkeit geltenden Regeln im Arbeits-, Sozialversicherungs- und Steuerrecht.