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Heuser Magazin 03-2014

Steuern Ausscheiden eines beherrschenden GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers vor Ablauf der Erdienenszeit führt zu verdeckten Gewinnausschüttungen in Bezug auf die Pensionszusage Erteilt eine GmbH ihrem beherrschenden Gesell-schafter- Geschäftsführer (was im Regelfall eine Beteiligung von mehr als 50 % voraussetzt) eine Pensionszusage, ist diese steuerlich u. a. nur dann anzuerkennen, wenn zwischen dem Zusagezeit-punkt und dem vorgesehenen Zeitpunkt des Ein-tritts in den Ruhestand mindestens zehn Jahre liegen. Scheidet der beherrschende Gesellschafter- Geschäftsführer vor Ablauf der zehn Jahre ohne plau-sible betriebliche Gründe aus, ist die Pensionszusage von Anfang an steuerlich nicht anzuerkennen. Die Zu-führungen zur Pensionsrückstellung stellen dann sog. verdeckte Gewinnausschüttungen dar und erhöhen das steuerpflichtige Einkommen der GmbH. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs) Überprüfung der Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge vor dem 1.1.2015 Bezüge der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH sind spätestens nach Ablauf von drei Jah-ren auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. Falls die Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers zuletzt im Jahre 2011 für die Jahre 2012-2014 fest-gelegt worden sind, muss noch vor dem 1.1.2015 eine Neuberechnung erfolgen. Bei der Überprüfung der Angemessenheit des Geschäftsführergehalts werden folgende Gehalts-bestandteile mit berücksichtigt: Festgehalt, Zu-satzvergütungen (z. B. Tantiemen, Gratifikationen), Pensionszusagen und Sachbezüge. Dabei müssen die einzelnen Gehaltsbestandteile sowie die Ge-samtvergütung angemessen sein. Danach ist zu prüfen, ob auch ein fremder Geschäftsführer, der keine Beteiligung an der GmbH hält, diese Ent-lohnung für seine Tätigkeit erhalten hätte. Es kann auch notwendig sein, die Tantieme und die Ge-samtbezüge 015 • www.heuser.de - z. B. wegen weiterer Bezüge aus ande-ren Tätigkeiten - auf einen bestimmten Höchstbetrag zu begrenzen. Damit die Vergütungen des Gesellschafter-Geschäfts-führers als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können, muss zuvor ein Anstellungsvertrag abge-schlossen werden. In diesem muss klar und eindeutig formuliert werden, welche Vergütungen der Gesell-schafter- Geschäftsführer erhält. Fehlen diese Verein-barungen, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Sowohl die Neufestsetzung als auch sämtliche Än-derungen der Bezüge sind grundsätzlich im Voraus durch die Gesellschafterversammlung festzustellen. Hinweis: Aufgrund der Vielzahl der Urteile zu diesem Themengebiet ist es sinnvoll, die Bezüge insgesamt mit dem Steuerberater abzustimmen.


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