Page 22

Heuser Magazin 03-2014

Steuern Pfändungsschutzkonto ermöglicht sicheren Freibetrag Die Regelungen zum Pfändungsschutzkonto, das sogenannte P-Konto, ist verpflichtend für alle Banken am 1. Juli 2010 in Kraft getreten. Das bedeutet, dass Bankkunden mit bereits be-stehenden Girokonten auf Guthabenbasis einen Anspruch an ihre Bank oder Sparkasse haben, das Girokonto in ein P-Konto umzuwandeln. Die Um-wandlung muss innerhalb von drei Geschäftstagen von der Bank durchgeführt werden. Jede natürliche Person darf nur ein P-Konto führen, § 850 k Abs. 8 ZPO. Das jeweilige Kredit-institut ist berechtigt Auskunfteien (z.B. SCHUFA) die Einrichtung eines P-Kontos zu melden. Vor der Pfändung geschützt ist ein Grundfrei-betrag, § 850k Abs.1 Satz 1 ZPO. Dieser beträgt in der Regel 1.045,04 € pro Kalendermonat. Somit ist es den Gläubigern möglich, darüber hinausgehende Beträge zu pfänden. Laut der Ver-braucherzentrale NRW muss die Umwandlung eines Girokontos in ein P-Konto gebührenfrei sein. Dennoch haben Banken und Sparkassen häufig erhebliche Kontoführungskosten erhoben. Dies hat der BGH nach der Klage von Verbraucherschutzver-einigungen mit Urteil vom 14.11.2012 untersagt. Empfehlenswert ist ein P-Konto nur für Schuld-ner, welche in absehbarer Zeit eine Konto-pfändung erwarten. Falls eine Pfändung ein- 022 • www.heuser.de geht, hat der Schuldner innerhalb der nächsten vier Wochen Zeit, sein Girokonto in ein P-Konto umwan-deln zu lassen. Nicht ganz belanglos, ist die Tatsache, dass die Bank die Kontofunktionen einschränken kann. Eine Kündigung des Dispokredits, eine gerin-gere Einstufung bzw. Verschlechterung der Bonität oder die Entwendung der Kreditkarte kann beispiels-weise zu Benachteiligungen führen. Eine prophy-laktische Umwandlung ist demzufolge nicht ratsam. Für Personengesellschaften hat das P-Konto so-mit auch finanzielle Nachteile. Bei getrennten Ge-schäfts- und Privatkonten kann nur ein Konto als P-Konto geführt werden. Damit ist auch nur ein Konto pro natürliche Person vor der Pfändung geschützt. Nun ist umstritten, ob eine Zusammen-führung der beiden Konten und somit die Ab-sicherung durch das P-Konto zweckgemäß sei. Nicht außer Acht zu lassen ist außerdem, dass neben dem Guthaben auf dem Pfändungsschutz-konto, eine Kontopfändung eines Sparkontos, Ge-nossenschaftsanteile oder die Pfändung von Wert-papieren, weiterhin möglich ist. Will man allerdings einer Pfändung aller Konten vorbeugen, sollte man eventuell nur ein Konto unterhalten. Falls eine Pfän-dung bevorsteht, könnte ein P-Konto den Grundfrei-betrag sichern. Fragwürdig ist allerdings, ob sich der Aufwand lohnt, dass man alle Buchungen manuell in privat und geschäftlich auseinander dividieren muss. Ratsam ist folglich das adäquate Vorgehen mit einem Steuerberater oder Rechtsanwalt abzusprechen.


Heuser Magazin 03-2014
To see the actual publication please follow the link above