Nachrichtenspiegel
EU: Einführung der Europäischen Elektronischen
Dienstleistungskarte wurde
gestoppt
Der Vorschlag der EU-Kommission, eine elektronische
Dienstleistungskarte einzuführen, wurde Anfang
März 2018 von vier Ausschüssen im EU-Parlament
abgewiesen. Auch der maßgebende Ausschuss für
Binnenmarkt und Verbraucherschutz hat in seiner
Abstimmung am 21. März 2018 die Verordnungs-
und Richtlinienvorschläge zur Einführung einer
Europäischen Elektronischen Dienstleistungskarte
abgelehnt.
Die Dienstleistungskarte sollte für die Dienstleister
eine Erleichterung darstellen, in dem sie die
erforderlichen Verwaltungsformalitäten für eine
Dienstleistungstätigkeit im Ausland ersetzen bzw.
abschaffen sollte.
Nunmehr werden die nationalen Behörden vorerst
weiterhin für die Verwaltungsverfahren zuständig
bleiben.
(Marcelina Nowak, EU-Einführung der Europäischen Elektronischen
Dienstleistungskarte wurde gestoppt; GTAI, 27.03.2018)
04 • www.heuser.de
Polen: Obergrenze für Rentenversicherungsabgabe
entfällt ab 1. Januar 2019
Das polnische Parlament verabschiedete am
15. Dezember 2017 eine Gesetzesänderung, die
die bisher geltende Gehaltsobergrenze, bis zu den
Abgaben für die Rentenversicherung entrichtet werden
mussten, abschafft. Somit werden ab 1. Januar 2019
Angestellte mit einem Bruttojahresgehalt von
über 127.890 Zloty (ca. 30.741,56 Euro; 1 Euro =
4,16 Zloty; Stand: 7. Februar 2018) von ihrem
gesamten Einkommen den vollen Rentensatz in Höhe
von 9,76 Prozent entrichten müssen.
Da Arbeitgeber in Polen ebenfalls 9,76 Prozent der
Mitarbeitergehälter an die Rentenversicherung
abgeben müssen, werden die Lohnkosten steigen.
Experten bemängeln eine Verschlechterung der
Konkurrenzfähigkeit Polens und warnen vor Verlagerung
von Stellen ins Ausland oder Änderungen
der Arbeitsverhältnisse von Arbeitsverträgen zu
Scheinselbstständigkeit.
Betreffen könnte dies vor allem Berufe, in denen
mobiles Arbeiten weit verbreitet ist, wie zum Beispiel
den IT-Sektor.
(Michal Wozniak, Polen hebt Obergrenze für Rentenversicherungsabgabe
auf, GTAI; 18.12.2017)
Dänemark: Änderung des Urlaubsrechts
Das dänische Parlament hat am 25. Januar 2018
eine Änderung des Urlaubsgesetzes (Lov om Ferie)
verabschiedet. Die Änderung war erforderlich, weil
sich herausgestellt hatte, dass eine zentrale Vorschrift
im dänischen Urlaubsrecht gegen europäische
Vorgaben verstößt.
Arbeitnehmer in Dänemark haben einen gesetzlichen
Mindesturlaubsanspruch von fünf Wochen. Bislang
müssen allerdings neu eingestellte Arbeitnehmer im
ungünstigsten Fall bis zu 16 Monaten warten, bis sie
einen Urlaubsanspruch erarbeitet haben. Bezahlter
Urlaub, der in einem Kalenderjahr erarbeitet wird,
kann nämlich erst ab dem 1. Mai des folgenden Jahres
genommen werden.
Zukünftig kann der Urlaub in demselben
12-Monatszeitraum, in dem er erarbeitet wird,
auch in Anspruch genommen werden. Der besagte
12-Monatszeitraum wird vom 1. September eines
Jahres bis zum 31. August des Folgejahres laufen,
Urlaub aus diesem Zeitraum kann aber noch bis zum
31. Dezember des Folgejahres genommen werden.
Die neue Regelung beginnt mit dem 1. September 2020.
Um zu vermeiden, dass im Zeitraum September
2019 bis August 2020 ein Urlaubsanspruch nach der
alten und der neuen Regelung gleichzeitig entsteht,
wird der Urlaubsanspruch aus der neuen Regelung
für diesen Zeitraum „eingefroren“. Dieser Anspruch
kann erst später realisiert werden, in der Regel,
wenn der Arbeitnehmer in Rente geht.
(Karl Martin Fischer, Dänemark - Änderung des dänischen Urlaubsrechts;
GTAI, 22.02.2018)
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