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Türkei: Neues Gesetz baut Bürokratie im GmbH-Recht und Handelsverkehr ab
In der Türkei ist ein neues „Gesetz über die
Änderung einiger Gesetze zur Verbesserung der
Investitionsbedingungen“ (Gesetz Nr. 7099;
veröffentlicht im türkischen Amtsblatt am
12.02.2018) in Kraft getreten. Verbesserung der
Investitionsbedingungen meint vor allem den Abbau
von Bürokratie. Dieser Abbau wird dadurch bewirkt,
indem einige Formvorschriften gestrichen wurden,
die eine notarielle Beurkundung handels- und
gesellschaftsrechtlicher Vorgänge vorsahen.
Zur Registrierung eines Betriebs müssen Kaufleute und
zur Registrierung einer Gesellschaft ihre gesetzlichen
Vertreter bei der Registerbehörde den Handelsnamen
(Firma) einreichen sowie ihre Unterschriften
leisten. Vor den Gesetzesänderungen mussten
die Unterschriften, die bei der Registerbehörde
abzugeben waren, notariell beglaubigt werden.
Dieses Erfordernis hat Art. 21 Gesetz Nr. 7099
gestrichen.
Im Prozess der Gründung einer türkischen Limited
Company oder einer türkischen Joint Stock Company
darf nach dem geänderten Art. 64 Abs. 3 des
türkischen Handelsgesetzbuches (tHGB) nur noch
die Registerbehörde die Eröffnungsbilanz bestätigen.
Zuvor gab es die Möglichkeit, dass ein Notar die
Eröffnungsbilanz bestätigt. Gemäß Art. 22 Gesetz 7099
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ist dies nicht mehr möglich.
Die Formerfordernisse des Gesellschaftsvertrags und
Gründungsvertrag einer Limited Company wurden
vereinfacht. Nach der Änderung gilt das Erfordernis
der notariellen Beurkundung nicht mehr, stattdessen
müssen die Unterschriften der Gründer vor einer
zugelassenen Person der Registerbehörde geleistet
werden (Art. 24 Gesetz Nr. 7099, Art. 25 Gesetz
7099 zur Änderung von Art. 585 tHGB). Eine weitere
Änderung betrifft ebenfalls Art. 585 tHGB. Danach
befreit Art. 25 Gesetz Nr. 7099 die Gründer einer
türkischen Limited Company von der Pflicht, vor
der Registrierung der Gesellschaft 25 Prozent
des Nominalwerts der gezeichneten Bareinlagen
einzuzahlen.
Mit den oben genannten Streichungen notarieller
Beurkundungspflichten liegt der türkische Gesetzgeber
auf einer Linie mit den Kriterien der
Weltbank. Das Institut veröffentlicht den jährlich
erscheinenden Ease of Doing Business Index. Dabei
verteilt die Weltbank unter anderem Minuspunkte,
wenn Transaktionen einer notariellen Beurkundung
bedürfen.
(Sherif Rohayem, Türkei - Neues Gesetz baut Bürokratie im GmbH-Recht
und Handelsverkehr ab; GTAI 28.03.2018)
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