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Heuser Magazin 03-2014

Steuern Sozialversicherungspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers Ein GmbH-Geschäftsführer, der über eine Minderheitsbeteiligung an der Gesellschaft verfügt, ist als abhängig Beschäftigter sozialver-sicherungspflichtig, wenn er zwar für die Firma wesentliche Fachkenntnisse und Kunden-kontakte besitzt, sich jedoch Arbeitnehmer-rechte wie ein leitender Angestellter sichert. Das hat das Sozialgericht Dortmund (SG Dort-mund, Urt. v. 21.3.2014, S 34 R 580/13, LEXin-form 0441648) entschieden. In dem zugrunde liegenden Fall besaß der Geschäftsführer einer Softwarefirma einen Gesellschafteranteil von 49,71 %, ohne über eine umfassende Sperr-minorität zu verfügen. Nach Auffassung des Gerichts übt der Geschäftsführer eine sozial-versicherungspflichtige Beschäftigung (§ 7 Abs. 1 SGB IV) aus. Er habe allein aufgrund seiner Gesellschafterrechte nicht die Möglichkeit, seine Weisungsgebundenheit aufzuheben. Die Ausgestaltung seines Anstellungsvertrags mit Gehaltsvereinbarung, Urlaubs-anspruch, Ge-haltsfortzahlung im Krankheitsfall und anderen Nebenleistungen spreche für eine typische Beschäftigung als leitender Angestellter. Es sei auch nicht unüblich, dass kleinere Firmen von dem Fachwissen und den Kundenkon-takten leitender Angestellter abhängig seien. Hinterbliebenenversorgung für den neuen Lebenspartner kann verdeckte Gewinnausschüttung sein Eine dem beherrschenden Gesellschafter- Geschäftsführer einer GmbH erteilte Pensions-zusage kann nur dann steuerlich anerkannt werden, wenn zwischen dem Zusagezeitpunkt und dem vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand mindestens 10 Jahre liegen. Ansonsten ist die Zusage nicht mehr erdienbar und die Zuführungen zur gebildeten Pensions-rückstellung sind als verdeckte Gewinnaus-schüttung zu qualifizieren. Dieses gilt auch, wenn dem Geschäftsführer zu Gunsten seiner neuen Lebenspartnerin nach dem Tod der bis dahin begünstigten Ehefrau eine Versorgungs-anwartschaft (Neuzusage) erteilt und dabei die Zehnjahresfrist nicht eingehalten wird. (Quelle: BFH, Urt. v. 27.11.2013, I R 17/13, BFH/ NV 2014, S. 731, LEXinform 0929683) 020 • www.heuser.de


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