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Heuser Magazin 03-2014

Steuern 019 • www.heuser.de Andreas Dörfel ist Inhaber von TPC The Payroll Com-pany. TPC hat sich auf die professionelle Beratung und Durchführung von Lohnabrechnung für seine Kunden in Deutschland spezialisiert. TPC erstellt rund 40.000 Lohnabrechnungen. Durch die Kooperation mit HEUSER & COLLEGEN ist TPC in der Lage, als Alleinstellungsmerkmal, auch internationale Ab-rechnungen in die deut-sche Lohnabrechnung zu integrieren. Vorsicht bei geringfügiger Beschäftigung Gemäß § 17 des Mindestlohngesetzes sind ab 01.01.2015 unter anderem für geringfügig Beschäftigte Beginn, Dauer und Ende der täglichen Arbeits-zeit aufzuzeichnen. Diese Daten müssen mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden. Vorsicht, diese Regelung hat es in sich. Durch die Aufzeichnung der Arbeitszeit kann auf eine Unterschreitung des Mindestlohns geschlossen werden. Es ist davon auszugehen, dass insbe-sondere bei Betriebsprüfungen der Deutschen Rentenversicherung hierauf ein Auge geworfen wird. Denn zur Aufzeichnung der Arbeitszeit gehört auch eine Dokumentation von Fehlzeiten. Die tägliche Praxis zeigt mit unter, dass vielen Arbeitgebern nicht bewusst ist, dass Bundesurlaubsgesetz und Entgeltfortzahlungsgesetz auch für geringfügig Beschäftigte gilt. Überschreiten der 450 Euro-Grenze Wird im Zuge einer Betriebsprüfung nun festgestellt, dass mit der auf-gezeichneten Arbeitszeit multipliziert mit dem gesetzlichen Mindestlohn die 450 € eingehalten wird, könnte ein findiger Betriebsprüfer nun darauf schließen, dass auch ein Lohnanspruch aus dem gesetzlichen Urlaubsan-spruch besteht. Wird dieser Lohnanspruch nun dem gezahlten Lohn zugerechnet, ist ein Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze wahrscheinlich. Aus 30 % pau-schalen Arbeitgeberanteil für geringfügig Beschäftigte wird dann schnell über 40 % Sozialversicherungsbeitrag. Bei der nächsten Lohnsteueraußenprüfung kommen dann schnell noch die abzuführenden Lohnsteuern hinzu. Aus Unachtsamkeit der Personalabtei-lungen kann also schnell ein durchaus vermeidbarer Schaden entstehen. Welche Lohnbestandteile sind zu berücksichtigen Auch bei versicherungspflichtigen Personen wirft das Mindestlohngesetz durchaus Fragen auf, denn es ist nicht geregelt, wie der Mindestlohn berechnet wird. Es ist unklar, ob variable Vergütungen (Schichtzulagen), Jahressonderzahlungen, Provisionen, etc. mit zu berücksichtigen sind. Es sind durchaus Fallkonstellationen denkbar, in denen der gesetzliche Mindestlohn unterschritten wird, er aber mit Berücksichtigung von Weihnachts- und/oder Urlaubsgeld überschritten wird. Die Zahlung eines Fixums unter dem Mindestlohn und regelmäßige Provisionszahlungen werden sicher auch für Diskussionen sorgen, um ein weiteres Beispiel zu nennen. Orientieren kann man sich an den Kriterien, an denen die Mindestlohnkommission den Mindestlohn prüfen wird, an den Kriterien der Verdienststrukturer-hebungen. Bestehende Vergütungsvereinbarungen sollten entsprechend geprüft werden. Andreas Dörfel


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