Page 4

Heuser Magazin 03-2014

Global Mobility Kein Anspruch auf Kindergeld bei Freiwilligendienst im Ausland Für volljährige Kinder, die einen Freiwilligendienst leisten, besteht ein Kindergeldanspruch. Die entsprechenden Dienste werden im Gesetz abschließend aufgezählt. Auf andere freiwillige soziale Dienste ist die Vorschrift auch nicht sinngemäß anwendbar. So sind z. B. Dienste im Ausland zur Förderung des friedlichen Zusammenlebens der Völker nur dann anzuerkennen, wenn sie anstelle des Zivildienstes geleistet werden. Ein Freiwilligendienst in einem Kinder-heim in Südafrika über einen in Deutschland ansässigen Verein erfüllt diese Voraussetzung nicht. Grundsätzlich stellt ein Freiwilligendienst keine Berufsausbildung dar, so dass sich auch insoweit daraus kein Kindergeldanspruch ableiten lässt. (Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs) Auslandsaufenthalt gibt Recht zur Untervermietung Ein längerer beruflicher Auslandsaufenthalt eines Mieters begründet ein berechtigtes Interesse, Teile der Wohnung unterzuvermieten. Verweigert der Vermieter pflichtwidrig die Erlaubnis zur Unterver-mietung, ist dieser zum Schadensersatz verpflichtet. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. Der Mieter plante aus beruflichen Gründen einen zwei-jährigen Auslandsaufenthalt. Er bat den Vermieter deshalb um Erlaubnis, zwei Zimmer der Wohnung an einen namentlich benannten Untermieter vermieten zu dürfen. Das dritte Zimmer wollte der Mieter selbst behalten, um Einrichtungsgegenstände zu lagern und dort gelegentlich zu übernachten. Der Vermieter verweigerte die Zustimmung zur Untervermietung. In der daraufhin erhobenen Klage auf Zustimmung zur Untervermietung bekam der Mieter Recht. Allerdings war diesem zwischenzeitlich der Der Bundesfinanzhof hat den Gerichtshof der Eu-ropäischen Union um die Beantwortung von Rechts-fragen gebeten, die sich in Fällen mit Bezug zum EU-Ausland bei der Bestimmung des Kindergeld-berechtigten ergeben können. Dabei geht es um Folgendes: · Ist die sich aus verschiedenen EU-Verordnungen ergebende Fiktion des gemeinsamen Wohnlan des so auszulegen, dass das in Deutschland vorgesehene Kindergeld an den im Ausland get rennt lebenden Elternteil, bei dem das gemeinsame Kind wohnt, zu zahlen ist? 04 • www.heuser.de Untermietzins entgangen, den er daraufhin einklagte. Das Gericht gab dem Mieter Recht. Der Vermieter muss Schadensersatz für die entgangene Miete leisten. Dem Mieter steht ein Anspruch auf Gestat-tung der Untervermietung zu. Indem der Vermieter die Zustimmung zur Untervermietung verweigert hat, hat er schuldhaft eine mietvertragliche Pf-licht verletzt und ist zum Ersatz des entstandenen Schadens in Form des Mietausfalls verpflichtet. Der Vermieter kann sich nicht auf einen unverschuldeten Rechtsirrtum berufen. Die Frage, ob der Mieter in Fällen wie dem vorlieg-enden die Erlaubnis zur Untervermietung verlangen kann, war zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt. Der Vermieter hätte aber in Erwägung ziehen müs-sen, dass er der Untervermietung zustimmen muss. Das Risiko eines Irrtums kann nicht auf den Mieter übertragen werden. Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Kindergeldberechtigung bei EU-Auslandsbezug · Ist für den Fall, dass der im Ausland lebende Elternteil nach dieser Verordnung kindergeld berechtigt sein sollte, der im Inland lebende Elternteil dann noch anspruchsberechtigt, wenn der andere Elternteil keinen Antrag auf Kindergeld gestellt hat? · Nach welchem Zeitraum wäre von einer unter- bliebenen Antragstellung seitens des im Ausland lebenden Elternteils auszugehen?


Heuser Magazin 03-2014
To see the actual publication please follow the link above