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Heuser Magazin 03-2014

Global Mobility Pflichten des Versicherungsnehmers bei Auslandsreisekrankenversicherungen In einem vom Amtsgericht München entschie-denen Fall nahm ein Versicherungsnehmer aus einer von ihm abgeschlossenen Auslandsrei-sekrankenversicherung das Versicherungsun-ternehmen auf Erstattung von Krankenhaus-kosten in Höhe von mehr als 3.000 € in Anspruch. Die Kosten beruhten auf einer stationären Behan-dlung während einer Urlaubsreise in Kamerun in einer örtlichen Klinik, in die er wegen einer akuten Erkrankung von Verwandten und Bekannten ver-bracht worden war. Aufgrund seines Zustands konnte er entgegen den Vorgaben in den Versi-cherungsbedingungen die Notrufzentrale der Ver-sicherung nicht verständigen. Als Nachweis über die Erkrankung und die dadurch entstandenen Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die sich aus dem Kündigungsschutzgesetz erge-bende Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer zur Vermeidung einer Beendigungs- kündigung eine Weiterbeschäftigung zu geän-derten, möglicherweise auch zu schlechteren Arbeitsbedingungen anzubieten, sich grundsätz-lich nicht auf freie Arbeitsplätze in einem im Aus-land gelegenen Betrieb des Arbeitgebers bezieht. In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall beschloss der deutsche Arbeitgeber, seine gesamte Produktion in einer tschechischen Be-triebstätte zu konzentrieren. In Deutschland sollte lediglich die Verwaltung nebst kaufmännischem Bereich bestehen bleiben. Gegenüber den in Deutschland beschäftigten Produktionsmitarbe-itern erklärte der deutsche Arbeitgeber eine be-triebsbedingte Beendigungskündigung. Das Bundesarbeitsgericht entschied, der Ar-beitgeber sei nicht verpflichtet gewesen, den Produktions-mitarbeitern eine Weiterbeschäf- 05 • www.heuser.de Kosten legte der Versicherungsnehmer die Krankenhaus-rechnung sowie Unterlagen über die verabreichten Me-dikamente und Laboruntersuchungen vor. Das Gericht wies die Klage ab. Der Versicherungsnehmer hätte nach Auffassung des Gerichts die Notrufzentrale über seine Verwandten und Bekannten oder jedenfalls nach Besse-rung seines Zustands nachträglich selbst einschalten können, damit der medizinische Dienst der Versicherung die Behandlung im Ausland hätte begleiten können. Die vorgelegten Unterlagen reichten als Nachweis der Erkrankung und der Behandlungsnotwendig-keit nicht aus, weil daraus weder eine Diagnose noch die medizinische Notwendigkeit der verabreichten Medikamente und Untersuchungen erkennbar waren. Deutschland: Kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung im Ausland bei betriebsbedingter Kündigung tigung in Tschechien anzubieten. Die Pflicht des Ar-beitgebers, dem Arbeitnehmer zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung eine Weiterbeschäfti-gung zu geänderten Arbeitsbedingungen anzubieten, ist grundsätzlich nur auf freie Arbeitsplätze in Deutsch-land bezogen. Denn nur dort gilt das deutsche Kündi-gungsschutzgesetz. Mögliche Ausnahmen von diesem Grundsatz deutet das Bundesarbeitsgericht nur für 2 Fälle an: • Verlagerung des Betriebs im Ganzen oder eines Betriebsteils unter Wahrung seiner Iden tität ins Ausland oder • Verlagerung innerhalb einheitlich gelenkter Betriebstätten, die im grenznahen Raum zum Teil im Inland und im Ausland liegen. Diese Ausnahmefälle waren aber nicht Gegenstand des vom Bundesarbeitsgericht zu entscheidenden Verfahrens.


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