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Heuser Magazin 03-2014

Legal Management Sturz während eines Ski-Events ist kein Arbeitsunfall Eine Geschäftsbank hatte ausgewählte Kunden zu einem mehrtägigen Ski-Event mit Informationen zu aktuellen Finanzthemen eingeladen. Alle Teil-nehmer nutzten die Veranstaltung, um Geschäfts-kontakte zu pflegen und neu zu begründen. Bei einer Ski-Abfahrt stürzte ein Teilnehmer und zog sich einen Kreuzbandriss zu. Er meinte, der Ski-unfall müsse als Arbeitsunfall anerkannt werden. Die Berufsgenossenschaft lehnte dies ab. Das Landes-sozialgericht Bayern (LSG Bayern, Urt. v. 31.10.2013, L 17 U 484/10, LEXinform 4018959) folgte dieser Ablehnung, weil der Ski-Event nicht nur betriebliche Bezüge hatte. Gesetzlich unfallversichert ist nur, wer im Unfallmoment für Unternehmenszwecke tätig ist. Auf der Skipiste bei der Abfahrt aber sind geschäftli-che Besprechungen aus Kommunikationsgründen auszuschließen. Der Sturz auf der Piste war damit kein Arbeitsunfall. Entgeltlicher Verzicht auf Rechte aus einem gegenseitigen Vertrag im Vergleichsweg umsatzsteuerpflichtig Voraussetzung für einen umsatzsteuerbaren Umsatz ist u. a., dass ein Leistungsaustausch vorliegt. Der Un-ternehmer muss eine Leistung um der Gegenleistung willen erbringen. Schadensersatzleistungen unterlie-gen nicht der Umsatzsteuer, da der ersatzberechtigte Unternehmer keine Leistung erbracht hat. Verzichtet ein Unternehmer auf Rechte aus einem gegenseitigen Vertrag und erhält hierfür ein Entgelt, unterliegt die-ses in demselben Umfang der Umsatzsteuer wie der Erlös bei Durchführung des Vertrags. Es liegt kein nicht steuerbarer Schadensersatz vor. Unerheblich ist, wie die Beteiligten den Betrag bezeichnen. Beispiel: Unternehmer U hat mit B einen Fünf-Jahres- Vertrag über die Wartung von Maschinen abgeschlos-sen. B kündigt nach drei Jahren den Vertrag, da er ein günstigeres Angebot erhalten hat. Er behauptet, U habe die Leistungen mangelhaft erbracht. U und B streiten über die Wirksamkeit der Kündigung. Im Ver-gleichsweg einigen sie sich, dass B Schadensersatz in Höhe eines Jahresbetrags zahlt und damit alle Rechte und Pflichten aus dem Wartungsvertrag abgegolten sind. Der Betrag ist umsatzsteuerpflichtig. (Quelle: BFH, Urt. v. 16.1.2014, V R 22/13, BFH/NV 2014, S. 736, LEXinform 0929741) 011 • www.heuser.de


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