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Heuser Magazin 03-2014

Steuern Geschenke an Geschäftsfreunde Zum Jahresende ist es üblich, Geschenke an Ge-schäftsfreunde zu verteilen. Deshalb sind für den Abzug dieser Aufwendungen als Betriebsausgaben die nachfolgenden Punkte von großer Bedeutung: · Geschenke an Geschäftsfreunde sind nur bis zu einem Wert von 35 € netto ohne Umsatz-steuer pro Jahr und pro Empfänger abzugsfähig. · Nichtabziehbare Vorsteuer (z. B. bei Ver-sicherungsvertretern, Ärzten) ist in die Ermitt-lung der Wertgrenze mit einzubeziehen. In diesen Fällen darf der Bruttobetrag (inklusive Umsatzsteuer) nicht mehr als 35 € betragen. · Es muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorhanden sein, auf der der Name des Empfän-gers vermerkt ist. Bei Rechnungen mit vielen Posi-tionen sollte eine gesonderte Geschenkeliste mit den Namen der Empfänger sowie der Art und der Betragshöhe des Geschenks gefertigt werden. · Schließlich müssen diese Aufwendungen auf ein besonderes Konto der Buchführung „Geschenke an Geschäftsfreunde“, getrennt von allen anderen Kosten, gebucht werden. Überschreitet die Wertgrenze sämtlicher Ge-schenke pro Person und pro Wirtschaftsjahr den Betrag von 35 € oder werden die formellen Vor-aussetzungen nicht beachtet, sind die Geschenke an diese Personen insgesamt nicht abzugsfähig. Kranzspenden und Zugaben sind keine Geschen-ke und dürfen deshalb auch nicht auf das Kon-to „Geschenke an Geschäftsfreunde“ gebucht werden. In diesen Fällen sollte ein Konto „Kranz-spenden und Zugaben“ eingerichtet werden. Unternehmer haben bei betrieblich veranlass-ten Sachzuwendungen und Geschenken die Möglichkeit, eine Pauschalsteuer von 30 % zu leisten. Um bei hohen Sachzuwendungen eine Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz des Empfängers zu gewährleisten, ist die Pau-schalierung ausgeschlossen, soweit die Auf-wendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder je Einzelzuwendung 10.000 € übersteigen. Die Zuwendungen sind weiterhin aufzuzeich-nen, auch um diese Grenze prüfen zu können. 012 • www.heuser.de Als Folge der Pauschalversteuerung durch den Zuwendenden muss der Empfänger die Zu-wendung nicht versteuern. In einem koordi-nierten Ländererlass hat die Finanzverwal-tung zur Anwendung dieser Regelung Stellung genommen. Danach ist u. a. Folgendes zu beachten: · Grundsätzlich ist das Wahlrecht zur Anwendung der Pauschalierung der Einkommensteuer für alle inner-halb eines Wirtschaftsjahres gewährten Zuwendun-gen einheitlich auszuüben. Es ist jedoch zulässig, die Pauschalierung jeweils gesondert für Zuwendungen an Dritte (z. B. Geschäftsfreunde und deren Arbeit-nehmer) und an eigene Arbeitnehmer anzuwenden. · Streuwerbeartikel (Sachzuwendungen bis 10 €) müs-sen nicht in die Bemessungsgrundlage der Pauschalie-rung einbezogen werden, werden also nicht besteuert. · Bei der Prüfung, ob Aufwendungen für Ge-schenke an einen Nichtarbeitnehmer die Freigren-ze von 35 € pro Wirtschaftsjahr übersteigen, ist die übernommene Steuer nicht mit einzubeziehen. Die Abziehbarkeit der Pauschalsteuer als Betriebsaus-gabe richtet sich danach, ob die Aufwendungen für die Zuwendung als Betriebsausgabe abziehbar sind. · Der Unternehmer muss den Zuwen-dungsempfänger darüber informieren, dass er die Pauschalierung anwendet. Eine be-sondere Form ist dafür nicht vorgeschrieben. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Vorschrift voraussetzt, dass Zuwendungen oder Geschenke dem Empfänger im Rahmen einer der Einkommensteuer unterliegenden Einkunfts-art zufließen. Die Norm begründet keine wei-tere eigenständige Einkunftsart, sondern stellt lediglich eine besondere pauschalierende Er-hebungsform der Einkommensteuer zur Wahl. Die Pauschalierungsvorschriften · erfassen nur solche betrieblich veranlassten Zuwendungen, die beim Empfänger dem Grun-de nach zu einkommensteuerbaren und einkom-mensteuerpflichtigen Einkünften führen und be-gründen keine weitere eigenständige Einkunftsart,


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