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Heuser Magazin 03-2014

Legal Management Ordentliche Kündigung bei ausschweifender privater Nutzung des Internets Wenn Arbeitnehmer während der Arbeitszeit das Internet extensiv für private Zwecke nutzen, be-rechtigt dies den Arbeitgeber zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses auch dann, wenn es sich um seit Langem beschäftigte Mitar-beiter handelt. In einem solchen Fall ist auch keine vorherige Abmahnung erforderlich, wie das Lan-desarbeitsgericht Schleswig-Holstein vor Kurzem entschieden hat. In dem betreffenden Fall wurde dem Arbeitnehmer, der seit 21 Jahren für seinen Arbeitgeber tätig war, vorgeworfen, er habe über 17.000 Dateien zu privaten Zwecken auf seinen Arbeitsplatzrechner heruntergeladen. Dies habe nicht nur zu Störungen anderer Datentransfers des Unternehmens geführt, sondern das Netzwerk des Unternehmens auch der erheblichen Gefahr einer Vireninfizierung ausgesetzt. Schließlich habe der Arbeitnehmer, während er sich mit dem Internet und den heruntergeladenen Dateien beschäftig-te, keine Arbeitsleistung erbracht, für die er aber bezahlt worden sei. Die vom Arbeitgeber nach Anhörung des Arbeit-nehmers und des Betriebsrats ohne Abmahnung ausgesprochene Kündigung hielten sowohl das Arbeitsgericht als auch das Berufungsgericht für sozial gerechtfertigt. Das Landesarbeitsgericht stellte hierzu fest, der Arbeitnehmer habe durch die extensive Nutzung des Internets während seiner Arbeitszeit gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen 09 • www.heuser.de privater Nutzung des Internets komme in Betracht, wenn entweder der Arbeitnehmer entgegen einem ausdrücklichen Verbot oder einer einschlägigen Ab-mahnung das Internet für private Zwecke nutze, oder wenn eine Nutzung in einem solchen Ausmaß erfolge, dass der Arbeitnehmer nicht annehmen könne, dies sei vom Einverständnis des Arbeitgebers gedeckt. Zwar hatte der betreffende Arbeitnehmer bestritten, die Dateien heruntergeladen zu haben, nach dem Er-gebnis der Beweisaufnahme hatte das Gericht hieran aber keine Zweifel. Dabei wertete es zu seinen Lasten, dass er nach eigenem Eingeständnis bei einer von dem Arbeitgeber durchgeführten Befragung zunächst fal-sche Angaben gemacht und danach ohne Absprache mit dem Arbeitgeber Dateien von seinem Rechner ge-löscht hatte. Einer Abmahnung habe es vorliegend nicht bedurft, denn der Arbeitnehmer habe damit rechnen müssen, dass sein Arbeitgeber nicht damit einverstanden war, wenn er seine Arbeitsleistung in der Zeit der Befas-sung mit dem Internet und den daraus heruntergela-denen Dateien nicht erbringt und gleichwohl eine ent-sprechende Vergütung beansprucht. Dies gelte selbst dann, wenn der Arbeitgeber keine klarstellenden Nut-zungsregelungen für den Betrieb aufgestellt hat. Letzt-lich habe sich der Arbeitnehmer über lange Zeiträume von seinem Arbeitgeber für Arbeitsleistungen bezah-len lassen, die er tatsächlich nicht erbracht hat. Dar-in liege eine dauerhafte nicht reparable Störung des wechselseitigen Vertragsverhältnisses, die eine Kündi-gung auch ohne vorherige Abmahnung rechtfertige.


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