Deutsche Gerichtsbarkeit
- simonhsr11
- 18. Sept.
- 5 Min. Lesezeit
Deutsche Gerichtsbarkeit, insbesondere Arbeitsgerichtsbarkeit
Es gibt zahlreiche Streitigkeiten, bei denen Gerichte in Deutschland die einzelnen Sachverhalte aufklären müssen. Um dies bewältigen zu können, müssen die 1085 Gerichte in Deutschland, die sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene für verschiedene Bereiche zuständig sind, gut strukturiert und organisiert sein.
Fünf Gerichtsbarkeiten
In Deutschland gibt es fünf selbstständige Gerichtsbarkeiten:
Ordentliche Gerichtsbarkeit,
Arbeitsgerichtsbarkeit,
Sozialgerichtsbarkeit,
Verwaltungsgerichtsbarkeit und
Finanzgerichtsbarkeit.
Zu jeder der Gerichtsbarkeiten gibt es einen obersten Gerichtshof des Bundes. Dieser oberste Gerichtshof ist die höchste Instanz der bestimmten Gerichtsbarkeit.
In sämtlichen Gerichtsbarkeiten sind nicht nur Berufsrichter, sondern auch ehrenamtliche Richter tätig. Diese helfen in allen Instanzen bei der Urteilsfindung und sind dabei mit den Berufsrichtern gleichberechtigt.
Der Instanzenzug an deutschen Gerichten
Allen Gerichtsbarkeiten ist gemeinsam, dass innerhalb einer Gerichtsbarkeit verschiedene Instanzen vorhanden sind, das heißt es gibt eine Untergliederung der Gerichte. Der Großteil der Gerichtsbarkeiten ist dreistufig aufgebaut.
Die Hierarchie der Gerichtsverfahren, kann durch die Einlegung verschiedener Rechtsmittel beschritten werden und dient dem Rechtsschutz, denn so können Gerichtsentscheidungen durch eine höhere Instanz überprüft werden. Allerdings gibt es nicht unmittelbar ein Recht auf ein zweites gerichtliches Verfahren, also eine zweite Instanz. Erst wenn die Voraussetzungen eines Rechtsmittels vorliegen, ist der Weg zur höheren Instanz möglich.
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Zur ordentlichen Gerichtsbarkeit gehören die Ziviljustiz, die Strafjustiz und die freiwillige Gerichtsbarkeit. In den Bereich der Ziviljustiz gehören zum Beispiel zivilrechtliche Streitigkeiten, also rechtliche Auseinandersetzungen zwischen zwei oder mehr Privatpersonen. Die Strafjustiz befasst sich mit der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs gegenüber Tätern, die eine strafbare Handlung begangen und damit wichtige allgemeine Rechtsgüter verletzt haben. Die freiwillige Gerichtsbarkeit – auch vorsorgende Rechtspflege genannt – umfasst beispielsweise Betreuungs-, Grundbuch-, Nachlass- und Registersachen.
Zu den ordentlichen Gerichten zählen die Amtsgerichte, die Landgerichte, die Oberlandesgerichte und als die höchste Instanz der Bundesgerichtshof in Karlsruhe.
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit regelt vor allem Streitigkeiten zwischen Privatpersonen und Behörden.
Unter die Verwaltungsgerichtsbarkeit fallen zum Beispiel:
Polizeirecht,
Bau- und Planungsrecht,
Straßen- und Verkehrsrecht,
Beamtenrecht,
Schul- und Hochschulrecht,
Ausländer- und Asylrecht,
Umwelt- und Naturschutzrecht.
Zur allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit zählen die Verwaltungsgerichte, die Oberverwaltungsgerichte und als die höchste Instanz das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.
Bestimmte Streitigkeiten müssen aufgrund gesetzlicher Regelungen vor besonderen Verwaltungsgerichten wie den Finanz- und Sozialgerichten verhandelt werden.
Finanzgerichtsbarkeit
Finanzgerichte als besondere Verwaltungsgerichte regeln vor allem Streitfälle im Bereich Steuern und bundesrechtliche Abgaben. Dies sind meist Streitigkeiten zwischen Steuerpflichtigen und dem Finanzamt.
Zur Finanzgerichtsbarkeit gehören die Finanzgerichte als Landesgerichte und als die höchste Instanz der Bundesfinanzhof in München.
Sozialgerichtsbarkeit
Auch die Sozialgerichte sind besondere Verwaltungsgerichte. Sie sind zuständig vor allem für Streitigkeiten in den folgenden Bereichen:
Grundsicherung für Arbeitssuchende,
Sozialhilfe,
Asylbewerberleistungsgesetz,
gesetzlichen Unfall-, Renten- und Krankenversicherung einschließlich des Kassenarztrechts,
Arbeitsförderung,
Soldatenversorgung,
Kindergeld und
Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung.
Zur Sozialgerichtsbarkeit gehören die Sozialgerichte, Landessozialgerichte und als die höchste Instanz das Bundessozialgericht in Kassel.
Arbeitsgerichtsbarkeit
Die Arbeitsgerichte entscheiden über Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen und in betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten. Außerdem entscheiden sie bei Streitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen Tarifvertragsparteien und Dritten. Streitsachen aus dem Arbeitsverhältnis können Klagen auf Lohn oder Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sein, sie können auch Gegenstände wie Schadensersatzansprüche, Kündigung, Urlaub usw. betreffen. Das Kollektivarbeitsrecht ist dann betroffen, wenn es um den Inhalt und die Gültigkeit von Tarifverträgen geht, um die Rechtmäßigkeit von Streik und Aussperrung oder andere Angelegenheiten der Betriebsverfassung.
Die Grundlagen für die Arbeitsgerichtsbarkeit sind das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) und Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO). Sie ist dreistufig aufgebaut und wird ausgeübt durch
die Arbeitsgerichte (in Ländern),
die Landesarbeitsgerichte (in Ländern) und
das Bundesarbeitsgericht (in Erfurt; als die höchste Instanz).
Die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit entscheiden über die Zulässigkeit des zu ihnen beschrittenen Rechtswegs und können in den anderen Rechtsweg verweisen.
Arbeitsgerichte (erste Instanz)
Arbeitsgerichte entscheiden in der Besetzung mit einem Berufsrichter als Vorsitzendem und jeweils einem ehrenamtlichen Richter aus dem Kreis der Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Vor dem Arbeitsgericht können Parteien und Beteiligte selbst auftreten oder sich vertreten lassen, z. B. durch einen Vertreter seiner Gewerkschaft oder einen Rechtsanwalt. In der Verhandlung können die Parteien mit Beiständen erscheinen.
Landesarbeitsgerichte (zweite Instanz)
Landesarbeitsgerichte sind zuständig für Berufungen gegen Urteile der Arbeitsgerichte sowie für Beschwerden gegen Beschlüsse der Arbeitsgerichte. Wie bei den Arbeitsgerichten sind die Kammern der Landesarbeitsgerichte mit je einem Vorsitzenden (Berufsrichter) und zwei ehrenamtlichen Richtern (je ein Arbeitnehmer- und ein Arbeitgebervertreter) besetzt. Vor dem Landesarbeitsgericht müssen sich die Parteien grundsätzlich durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer Rechtsanwälten nur Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern zugelassen.
Bundesarbeitsgericht (dritte Instanz)
Das Bundesarbeitsgericht, die höchste Instanz der Arbeitsgerichtsbarkeit, hat seinen Sitz in Erfurt. Es hat zehn Senate, die jeweils mit drei Berufsrichtern - einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern - sowie zwei ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer besetzt sind. Das Bundesarbeitsgericht ist unter anderem für Revisionen gegen Urteile und Rechtsbeschwerden gegen Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte zuständig. Die Parteien werden vor dem Bundesarbeitsgericht durch einen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten (in bestimmten Fällen auch durch einen Vertreter der Gewerkschaft oder eines Arbeitgeberverbandes) vertreten.
Arbeitsgerichtsbarkeit - Verfahrensarten
Die Arbeitsgerichtsbarkeit unterscheidet zwischen folgenden Verfahren:
Urteilsverfahren: Im Urteilsverfahren sind die Gerichte für Arbeitssachen über bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zuständig. In der Regel sind dies individualrechtliche Verfahren zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern wegen Angelegenheiten aus Arbeitsverhältnissen und zwischen Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften.
Beschlussverfahren: Kollektivrechtliche Rechtsstreitigkeiten werden im Beschlussverfahren entschieden. Es handelt sich dabei um Streitfälle aus dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, den Mitbestimmungsgesetzen und Entscheidungen über die Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit von Vereinigungen.
Einstweilige Verfügung: Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann im arbeitsgerichtlichen Verfahren vorläufiger Rechtsschutz mit Hilfe einer einstweiligen Verfügung beantragt werden.
Arbeitsgerichtsbarkeit - Besonderheiten im Urteilsverfahren
· Die Gerichtsgebühren sind niedriger als in der Zivilgerichtsbarkeit. In erster Instanz besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für einen Prozessvertreter.
· In erster Instanz ist eine Güteverhandlung vorgesehen. Das bedeutet, dass der mündlichen Verhandlung zum Zweck einer gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus geht, es sei denn, ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle bereits stattgefunden hat oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos.
· Das Verfahren in allen Instanzen ist stets zu beschleunigen (keine Gerichtsferien, manche Fristen sind verkürzt).
· Urteile der Arbeitsgerichte und Landesarbeitsgerichte sind auch ohne besonderen Ausspruch vorläufig vollstreckbar.
· Rechtsmittel:
a) Gegen Urteile der Arbeitsgerichte ist die Berufung an das Landesarbeitsgericht statthaft: Wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder in Streitigkeiten über das Bestehen oder die Kündigung von Arbeitsverhältnissen. Ferner kommt die Sprungrevision an das Bundesarbeitsgericht in Betracht.b) Gegen Urteile der Landesarbeitsgerichte ist die Revision, über die das Bundesarbeitsgericht entscheidet, zulässig: Wenn das Landesarbeitsgericht die Revision aus einem der in den Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes aufgeführten Gründe zugelassen hat oder das Bundesarbeitsgericht die Revision auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hin durch Beschluss zugelassen hat.
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