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Elternzeit in Deutschland

  • Autorenbild: simonhsr11
    simonhsr11
  • 27. Aug.
  • 9 Min. Lesezeit

Was ist Elternzeit?

Elternzeit ist in Deutschland eine unbezahlte Auszeit vom Berufsleben für Mütter und Väter, die ihr Kind selbst betreuen und erziehen. Arbeitnehmer können die Elternzeit von Ihrem Arbeitgeber verlangen. Die Elternzeit beträgt pro Kind bis zu 3 Jahren. In dieser Zeit müssen Mütter und Väter nicht arbeiten und erhalten keinen Lohn. Zum Ausgleich können Sie zum Beispiel Elterngeld beantragen. Der in anderen Ländern existierende Vaterschaftsurlaub wird in Deutschland von den Regelungen zur Elternzeit und zum Elterngeld abgedeckt.

Die Elternzeit können kann man vor dem 3. Geburtstag des Kindes nehmen. Einen Teil davon kann man auch im Zeitraum zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag des Kindes nehmen.

Während der Elternzeit sind Mütter und Väter auf besondere Weise vor Kündigungen geschützt. Nach der Elternzeit können sie in den meisten Fällen auf Ihren alten Arbeitsplatz zurückkehren.

Nach Ende der Elternzeit gelten für Ihr Arbeitsverhältnis dieselben Bestimmungen wie vor der Elternzeit.

Die Elternzeit ist im Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Bundeselternzeitgesetz; BEEG) geregelt. 


Voraussetzungen der Inanspruchnahme

Elternzeit können Sie unter folgenden Voraussetzungen nehmen:

  • Sie sind Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer.

  • Sie leben mit Ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt.

  • Sie betreuen und erziehen Ihr Kind selbst.

  • Während der Elternzeit arbeiten Sie entweder gar nicht oder höchstens 30 Stunden pro Woche.

  • Eltern, deren Kinder ab dem 01.09.2021 geboren werden, dürfen bis zu 32 Stunden pro Woche arbeiten.


Elternzeit ist in jedem Arbeitsverhältnis möglich

Die Elternzeit können Sie in jedem Arbeitsverhältnis nehmen, also zum Beispiel auch bei Teilzeit, bei befristeten Verträgen und bei sogenannten "Mini-Jobs". 

Wenn Sie studieren und parallel arbeiten, können Sie ebenfalls Elternzeit beantragen, zum Beispiel wenn Sie eine Ausbildung oder Umschulung machen oder wenn Sie zur beruflichen Fortbildung beschäftigt sind. Elternzeit steht Ihnen zu, wenn Sie in Deutschland arbeiten oder wenn Ihr Arbeitsvertrag nach deutschem Recht geschlossen wurde. Es spielt keine Rolle, ob Sie in Deutschland wohnen.

Für Beamte, Richter und Soldaten gibt es spezielle Formen der Elternzeit. Sie haben keinen Anspruch auf Elternzeit in der hier beschriebenen Form.


Jeder Elternteil kann Elternzeit nehmen

Elternzeit steht Ihnen zu, unabhängig davon ob der andere Elternteil ebenfalls Elternzeit beansprucht.Elternzeit können Sie bekommen

  • für Ihr leibliches Kind,

  • für das leibliche Kind Ihrer Ehefrau oder Ihres Ehemannes, Ihrer Lebenspartnerin oder Ihres Lebenspartners,

  • für Kinder, für die Sie als Vater eine Vaterschaftsanerkennung oder eine Vaterschaftsfeststellung beantragt haben, auch wenn über Ihren Antrag noch nicht entschieden wurde,

  • für ein Pflegekind in Vollzeitpflege,

  • für Ihr Adoptivkind, auch wenn das Adoptionsverfahren noch läuft (sogenanntes "Kind in Adoptionspflege"),

  • für Ihr Enkelkind, wenn ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder sich in einer Ausbildung befindet, die er vor seinem 18. Geburtstag begonnen hat; in beiden Fällen können Sie nur dann Elternzeit bekommen, falls beide Eltern des Kindes selbst keine Elternzeit nehmen. Bei Geburten vor dem 1. Juni 2015 geht dies nicht bei jedem Teil der Ausbildung, sondern nur während der letzten beiden Ausbildungsjahre,

  • in besonderen Fällen auch für Ihre Schwester oder Ihren Bruder, Ihre Nichte oder Ihren Neffen, Ihr Enkelkind oder Ihr Urenkelkind. Dies ist zum Beispiel bei schwerer Krankheit, Behinderung oder Tod der Eltern möglich.

Falls Sie nicht das Sorgerecht für das Kind haben, benötigen Sie die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils, um Elternzeit nehmen zu können.


Wer hat keinen Anspruch auf Elternzeit?

Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, haben keinen Anspruch auf Elternzeit. Diese Personen haben keinen Arbeitgeber, von dem Sie eine Auszeit von der Arbeit verlangen könnten. Sie müssen auch nicht vor Kündigungen geschützt werden. Folgende Personengruppen können daher keine Elternzeit bekommen:

  • Selbständige,

  • Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer oder selbständige Gesellschafterinnen und Gesellschafter von Personen- oder Kapitalgesellschaften,

  • Hausfrauen und Hausmänner,

  • Studentinnen und Studenten,

  • Schülerinnen und Schüler,

  • Teilnehmende am Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ), Freiwilligen Ökologischen Jahr (FÖJ) und Bundesfreiwilligendienst (BFD),

  • Arbeitslose und

  • Ehrenamtliche.


Anmeldung der Elternzeit

Wann?

Ihre Elternzeit müssen Sie nicht beantragen. Sie können Ihre Elternzeit ganz einfach bei Ihrem Arbeitgeber spätestens 7 Wochen vor dem gewünschten Beginn schriftlich anmelden.

Bitte beachten Sie dabei folgende Fristen:(1) Bei Geburten ab dem 1. Juli 2015:

  • Elternzeit vor dem 3. Geburtstag müssen Sie spätestens 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit anmelden. 

  • Elternzeit im Zeitraum vom 3. Geburtstag bis zum Tag vor dem 8. Geburtstag müssen Sie spätestens 13 Wochen vor Beginn dieser Elternzeit anmelden.

(2) Bei Geburten vor dem 1. Juli 2015:

  • Ihre Elternzeit müssten Sie spätestens 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit anmelden. Dabei spielte das Alter des Kindes keine Rolle. In dringenden Ausnahmefällen konnten auch kürzere Fristen gelten.


Wie?

Die Anmeldung der Elternzeit erforderte bisher die sog. "Schriftform", also per Brief mit Unterschrift oder durch persönliche Aushändigung an den Arbeitgeber. Bei der Anmeldung der Elternzeit für Geburten ab dem 01.05.2025 ist es auch per E-Mail möglich. Dies bezeichnet man als sog. "Textform" und gilt ebenso für den Antrag auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit. Auch der Arbeitgeber kann für die Bestätigung oder Ablehnung der Anmeldung/des Antrages die Textform wählen. Für die Ablehnung des Antrages auf vorzeitige Beendigung der Elternzeit aus bestimmten Gründen ist für den Arbeitgeber allerdings weiterhin die Schriftform erforderlich.


Hinweis: Lassen Sie sich von Ihrem Arbeitgeber bestätigen, dass Sie die Elternzeit angemeldet haben. Dazu ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet. Die Bestätigung sollte enthalten, von wann bis wann Sie Elternzeit nehmen wollen und wann Sie die Elternzeit angemeldet haben.

Hinweis: Geben Sie in der Anmeldung genau – nach Möglichkeit mit einem Datum - an, wann Sie in Elternzeit gehen und wann Sie diese beenden wollen.



Meldung an Krankenkasse – Pflichten für Arbeitgeber

Ab Januar 2024 müssen Arbeitgeber den Beginn und das Ende einer Elternzeit an die zuständige Krankenkasse melden. Die Kassen sollen nämlich prüfen können, 

  • inwiefern die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse weiter besteht und

  • wie hoch die Beiträge von freiwillig versicherten Mitarbeitenden ausfallen.

Bei geringfügig Beschäftigten und bei privat versicherten Mitarbeitenden entfällt diese Meldepflicht.



Dauer der Elternzeit

Elternzeit und Mutterschutz nach der Geburt betragen zusammen 3 Jahre. Wenn Sie die Elternzeit direkt im Anschluss an den Mutterschutz beginnen, können Sie also in Elternzeit bis zum Tag vor dem 3. Geburtstag Ihres Kindes bleiben. Ohne Mutterschutz - zum Beispiel als Vater - können Sie ab der Geburt ebenfalls bis zu diesem Tag in Elternzeit bleiben.

Den Beginn und das Ende Ihrer Elternzeit können Sie frei wählen. Ab dem 3. Geburtstag Ihres Kindes können Sie jedoch höchstens 24 Monate Elternzeit nehmen.


Elterngeld und Elternzeit

Um Elternzeit zu nehmen, müssen Sie nicht unbedingt Elterngeld beantragen. Allerdings bekommen Sie keinen Lohn, während Sie in Elternzeit sind. Daher kann es sinnvoll sein, dass Sie für diese Zeit Elterngeld beantragen.

Elterngeld wird monatsweise gezahlt - allerdings nicht für Kalendermonate, sondern für die Lebensmonate Ihres Kindes. Wenn Sie Ihre Elternzeit ebenfalls nach den Lebensmonaten Ihres Kindes ausrichten, können Sie Elternzeit und Elterngeld besser aufeinander abstimmen. Außerdem können Sie dadurch vermeiden, dass Sie weniger Elterngeld bekommen.


Elternzeit und Teilzeitarbeit

Während der Elternzeit darf man bis zu 32 Stunden pro Woche arbeiten. Dabei kommt es nicht auf die einzelne Woche an, sondern auf den monatlichen Durchschnitt. Dafür kann man die aktuelle Arbeitszeit verringern oder die bisherige Teilzeitarbeit fortsetzen. Wenn Ihr Arbeitgeber damit einverstanden ist, können Sie während Ihrer Elternzeit auch bei einem anderen Arbeitgeber oder selbstständig in Teilzeit arbeiten. Auch bei einem anderen Arbeitgeber oder bei einer selbständigen Tätigkeit dürfen Sie während der Elternzeit nicht mehr als 32 Stunden pro Woche arbeiten.

Der Umfang einer Teilzeittätigkeit während der Elternzeit kann in Absprache mit Ihrem Arbeitgeber frei festgelegt werden. Sollte keine einvernehmliche Lösung mit Ihrem Arbeitgeber über die Gestaltung der Teilzeittätigkeit möglich sein, muss Ihr Arbeitgeber die Ablehnung innerhalb von vier Wochen begründen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann Ihr Arbeitgeber eine Teilzeittätigkeit nur in besonderen Fällen ablehnen.


Kündigung in der Elternzeit

Ihr Arbeitgeber darf Ihnen während Ihrer gesamten Elternzeit grundsätzlich nicht kündigen.

Nur in besonderen Ausnahmefällen kann Ihnen Ihr Arbeitgeber auch während der Elternzeit kündigen. Die Zulässigkeit der Kündigung muss er dann beantragen. Dafür sind spezielle Aufsichtsbehörden für Arbeitsschutz – unterschiedliche Behörden in unterschiedlichen Bundesländern - zuständig.

Dies kann zum Beispiel in folgenden Fällen möglich sein:

  • bei Insolvenz,

  • bei einer teilweisen Stilllegung des Betriebes,

  • in Kleinbetrieben, wenn ohne qualifizierte Ersatzkraft der Betrieb nicht fortgeführt werden kann,

  • bei besonders schwerer Pflichtverletzung durch den Elternteil, dem gekündigt werden soll.

Die Aufsichtsbehörde muss dem Arbeitnehmer Gelegenheit geben, sich zur beabsichtigten Kündigung zu äußern. Ohne die Zustimmung der Aufsichtsbehörde ist die Kündigung unzulässig.

Falls Ihr Arbeitgeber Ihnen während der Elternzeit kündigt, können Sie dagegen klagen. Dazu haben Sie 3 Wochen Zeit. Die Frist beginnt, wenn Sie von der Aufsichtsbehörde informiert werden, dass sie der Kündigung zugestimmt hat. Falls Ihr Arbeitgeber Ihnen ohne die Zustimmung der Behörde für Arbeitsschutz gekündigt hat, können Sie innerhalb von 3 Wochen nach der Kündigung klagen. Wenn Sie nicht rechtzeitig klagen, gilt die Kündigung.


Erholungsurlaub während der Elternzeit

Für jeden vollen Kalendermonat, den Sie in Elternzeit sind, hat Ihr Arbeitgeber das Recht, Ihren jährlichen Anspruch auf Urlaub um ein Zwölftel zu kürzen. Wenn Sie also ein Jahr lang Elternzeit nehmen, dann können Sie den kompletten Erholungsurlaub für dieses Jahr verlieren. Wenn Sie nur einen Teil eines Kalendermonats in Elternzeit sind, dann verringert sich Ihr Jahresurlaub nicht.

Ihr Resturlaub verfällt nicht während der Elternzeit. Dabei spielt es keine Rolle, wie Resturlaub normalerweise bei Ihrem Arbeitgeber ins Folgejahr übertragen wird. Sie können den Resturlaub, der Ihnen zu Beginn der Elternzeit zusteht, also nach der Elternzeit noch nehmen. Wenn Ihr Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder zum Ende der Elternzeit endet, steht Ihnen ein Anspruch aus Auszahlung von dem verbleibenden Resturlaub zu.


Krankheit während der Elternzeit

Krankheit während der Elternzeit hat keine Auswirkung auf den Beginn oder das Ende der Elternzeit.

Nach Beginn der Elternzeit gibt es auch keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Die Entgeltfortzahlung während einer Krankheit gibt es normalerweise für 6 Wochen. Wenn Sie während der Elternzeit krank werden, beginnen diese 6 Wochen erst, nachdem Sie die Arbeit wieder aufgenommen haben.

Wenn Sie während Ihrer Elternzeit Teilzeit arbeiten und krankgeschrieben werden, dann bekommen Sie die Entgeltfortzahlung in Höhe des Teilzeitgehalts. Für Sie gelten dann dieselben Grundsätze wie vor Ihrer Elternzeit.



Versicherung während der Elternzeit

  • Kranken- und Pflegeversicherung

Während der Elternzeit bleiben Sie normalerweise so krankenversichert wie bisher. Das heißt:

  • Wenn Sie vor der Elternzeit gesetzlich krankenversichert waren, bleiben Sie gesetzlich krankenversichert; Soweit Sie vor der Elternzeit pflichtversichert waren, bleibt Ihre Mitgliedschaft erhalten, solange Sie Elterngeld beziehen oder Elternzeit in Anspruch nehmen. Für das Elterngeld sind keine Beiträge zu zahlen und es wirkt sich auch nicht erhöhend auf aus anderen Rechtsgründen bestehende Beitragspflichten aus. Damit sind Sie in der Regel während der Elternzeit beitragsfrei versichert, wenn Sie keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen erzielen.

Sind Sie ein freiwillig versichertes Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung, zahlen Sie normalerweise auch während der Elternzeit Beiträge, gegebenenfalls ist das der Mindestbeitrag. Wenn Sie freiwillig versichert sind, aber einen Anspruch auf Familienversicherung hätten, besteht für Sie Beitragsfreiheit.

Wenn Sie während Ihrer Elternzeit in Teilzeit arbeiten, sind entsprechend des daraus erzielten Arbeitsentgelts von Ihrem Arbeitgeber und Ihnen Beiträge zu zahlen.


  • Wenn Sie vor der Elternzeit privat krankenversichert waren, bleiben Sie privat krankenversichert; Falls Sie privat krankenversichert sind, müssen Sie die Beiträge selbst zahlen - falls Ihr Arbeitgeber bisher einen Zuschuss zu Ihrer Krankenversicherung gezahlt hat, auch diesen Teil.

Um die finanzielle Belastung der Betroffenen zumindest teilweise zu kompensieren, wird bei der Berechnung des Elterngeldanspruchs jedoch ein gegenüber pflichtversicherten Eltern erhöhtes maßgebliches Einkommen zugrunde gelegt, da für Beiträge in eine private Krankenversicherung kein Abzug erfolgt. Dadurch werden die freiwilligen bzw. privaten Versicherungsbeiträge, die während des Elterngeldbezuges weiter zu leisten sind, durch den sich aus dem höheren Nettoeinkommen ergebenden normalerweise erhöhten Elterngeldanspruch immerhin zum Teil ausgeglichen.


Die Pflegeversicherung ist normalerweise genauso geregelt wie die Krankenversicherung.


  • Rentenversicherung

Mütter und Väter arbeiten während der Elternzeit eingeschränkt oder gar nicht. Dies bedeutet jedoch nicht, dass keine Rentenansprüche erworben werden können. Vielmehr werden Erziehenden während der ersten 3 Lebensjahre eines Kindes sogenannte Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet. Das erhöht die Rente. Die Kindererziehungszeit ist zu unterschieden von der Elternzeit. Die Kindererziehungszeiten sind auch unter dem Begriff "Mütterrente" bekannt. Die Kindererziehungszeiten müssen Sie selbst beantragen. Dafür müssen Sie den Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten/Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung bei der Deutschen Rentenversicherung stellen, spätestens vor dem 11. Geburtstag Ihres Kindes.

Die Beiträge zahlt der Bund und zwar unabhängig davon, ob Sie Elternzeit beanspruchen oder erwerbstätig sind. Wichtig für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit ist allerdings, dass sie grundsätzlich nur bei einer Erziehung im Inland gewährt wird.


  • Unfallversicherung

Die gesetzliche Unfallversicherung schützt nur für Aufgaben, die in direktem Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit stehen. Während der Elternzeit erfüllen Sie solche Aufgaben nur, falls Sie Teilzeit arbeiten. Dann sind sie dafür auch unfallversichert.

Wenn Sie während der Elternzeit zum Beispiel eine Fortbildung oder eine Weihnachtsfeier oder ein anderes Betriebsfest besuchen, dann sind Sie unfallversichert. Das gilt für alle betrieblichen oder dienstlichen Veranstaltungen, zu denen Sie eingeladen wurden. Es kommt nicht darauf an, ob Sie außerdem in Teilzeit arbeiten.



Vorzeitige Beendigung der Elternzeit

Wenn Sie Ihre Elternzeit vorzeitig beenden möchten, benötigen Sie in der Regel die Zustimmung Ihres Arbeitgebers. Nur in bestimmten Fällen können Sie Ihre Elternzeit auch ohne die Zustimmung Ihres Arbeitgebers vorzeigt beenden:

  • Wenn Sie als Mutter während der Elternzeit nochmals schwanger werden, können Sie die Elternzeit vorzeitig beenden, um in Mutterschutz zu gehen. Dafür benötigen Sie keine Zustimmung von Ihrem Arbeitgeber. Sie müssen Ihren Arbeitgeber aber rechtzeitig informieren.

  • Wenn Sie während der Elternzeit ein weiteres Kind bekommen, können Sie - auch als Vater - bei Ihrem Arbeitgeber beantragen, dass Ihre Elternzeit vorzeitig beendet wird. Ihr Arbeitgeber kann den Antrag nur innerhalb von 4 Wochen und nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Das muss er schriftlich tun.

  • In besonderen Härtefällen können Sie ebenfalls beantragen, dass Ihre Elternzeit vorzeitig beendet wird. Solche Härtefälle können sich zum Beispiel aus der schweren Krankheit oder der Behinderung oder dem Tod eines Elternteils oder eines Kindes ergeben. Ein Härtefall kann auch vorliegen, wenn Ihre wirtschaftliche Existenz gefährdet ist. Auch diesen Antrag kann Ihr Arbeitgeber nur innerhalb von 4 Wochen und nur aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.

Wem wird die Kindererziehungszeit angerechnet?

Die Kindererziehungszeit kann nur bei einem Elternteil angerechnet werden, auch wenn Eltern ihr Kind gemeinsam erziehen. Gemeinsam erziehende Eltern können aber mit einer übereinstimmenden Erklärung bestimmen, bei welchem Elternteil die Kindererziehungszeit anerkannt werden soll. Ist eine solche Erklärung nicht abgegeben worden und eine überwiegende Erziehung durch den Vater nicht feststellbar, ist die Zeit der Mutter anzurechnen.

 
 
 

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