Steuern
Tunesien und Deutschland: Neues Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet
Anfang Februar 2018 unterzeichneten Deutschland
und Tunesien ein neues Doppelbesteuerungsabkommen
(DBA). Vor allem die Höchstsätze für Quellensteuern
haben die Vertragsparteien zugunsten der Empfänger
bestimmter Einkünfte herabgesetzt.
Dividenden sollen demnach mit maximal 15 Prozent
vom Bruttobetrag besteuert werden. Dieser Satz
reduziert sich auf maximal 5 Prozent, wenn der
Empfänger der Ausschüttungen eine Gesellschaft
(keine Personengesellschaft) ist, die mit wenigstens
10 Prozent an der ausschüttenden Gesellschaft
beteiligt ist (Art. 10 DBA). Gegenwärtig beträgt der
reduzierte Satz maximal 10 Prozent und erst bei einer
Beteiligung in Höhe von 25 Prozent.
Lizenzgebühren aus sämtlichen Quellen werden
künftig mit maximal 10 Prozent besteuert.
Gegenwärtig gelten diese 10 Prozent vor allem für
Lizenzgebühren aus Urheberrechten und Know-
How. Dagegen werden nach jetziger DBA-Rechtslage
Lizenzgebühren insbesondere aus Patenten und
Gebrauchsmustern mit maximal 15 Prozent besteuert.
Zinszahlungen werden nach wie vor mit maximal
10 Prozent besteuert. Neuerdings reduziert sich
dieser Steuersatz auf 2,5 Prozent, wenn es sich um
Zinseinkünfte einer Bank handelt. Null Prozent
gelten, wenn es sich bei dem Empfänger um eine der
beiden Regierungen oder Zentralbanken handelt,
ebenso zugunsten der Kreditanstalt für Wiederaufbau
oder der Deutschen Gesellschaft für wirtschaftliche
Zusammenarbeit.
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Auf tunesischer Seite sind es ebenfalls einige Aufbau-
beziehungsweise Entwicklungsbanken, die in den
Genuss des Null-Satzes für Zinseinkünfte kommen,
unter anderem die Banque Nationale Agricole, die
Société Tunisienne de Banque oder die Banque de
l’Habitat.
In Übereinstimmung mit dem OECD-Musterabkommen
wurde Art. 4 des neuen DBA ein
neuer Absatz vier hinzugefügt. Danach gilt eine
Personengesellschaft als in dem Staat ansässig, in
dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung
befindet.
Auch nach dem neuen DBA gilt eine Bauausführung
oder Montage als Betriebsstätte, wenn ihre Dauer
sechs Monate überschreitet. Aufsichtstätigkeiten
im Zusammenhang von Bauausführungen oder
Montagen begründen, im Gegensatz zum aktuellen
DBA, unter keinen Umständen eine Betriebsstätte.
Diesen Passus haben die Verfasser des neuen DBA
gestrichen.
Bevor das neue DBA in Kraft tritt, muss es
sowohl das deutsche als auch das tunesische
Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Es wird das
gegenwärtige DBA ersetzen, das aus dem Jahr 1975
datiert und aus Sicht der Vertragsparteien nicht
mehr die wirtschaftlichen Beziehungen der Staaten
widerspiegelt.
(Sherif Rohayem, Tunesien/Deutschland - Neues Doppelbesteuerungsabkommen
unterzeichnet/Höchstsätze für Quellensteuern herabgesetzt;
GTAI, 15.03.2018)
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