Steuern
Europäische Union: Keine unterschiedlichen Steuersätze bei einheitlicher Leistung
Der Gerichtshof der Europäischen Union 8 hat bestätigt,
dass bei einer einheitlichen Leistung nur ein einziger
Umsatzsteuersatz zur Anwendung kommt. Maßgeblich
ist der Steuersatz, der für die Hauptleistung
anzuwenden ist. Dies gilt auch dann, wenn das
Entgelt für die Hauptleistung und die Nebenleistung
bestimmt werden können. Liegen hingegen getrennte
Leistungen vor, ist auf jede Leistung der für sie
geltende Umsatzsteuersatz anzuwenden, auch wenn
ein Gesamtpreis vereinbart wurde.
Eine einheitliche Leistung liegt vor, wenn zwei
oder mehr Einzelleistungen oder Handlungen eines
Unternehmers für den Kunden so eng miteinander
verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige
untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren
Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre.
Eine einheitliche Leistung liegt auch dann vor, wenn
ein oder mehrere Teile als Hauptleistung, andere
013 • www.heuser.de
Teile aber als Nebenleistungen anzusehen sind, die
das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen.
Eine Leistung ist als Nebenleistung anzusehen, wenn
sie für den Kunden keinen eigenen Zweck, sondern
lediglich das Mittel darstellt, um die Hauptleistung
unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen.
Im entschiedenen Fall ermöglichte die Gesellschaft eines
Mehrzweckgebäudekomplexes – bestehend aus einem
Stadion mit den dazugehörigen Einrichtungen–, das
Stadion im Rahmen von entgeltlichen Besichtigungstouren
zu besuchen und hierbei auch das im Komplex befindliche
Museum zu besichtigen. In diesem Fall lagen eine Haupt-
und eine Nebenleistung vor. Als einheitliche Leistung war
diese einem einheitlichen Steuersatz zu unterwerfen.
(DATEV Kanzleinachrichten pro; Erläuterungen und Kommentare zur
Textbausteinsammlung Ausgabe Mai 2018, S. 44)
Volksrepublik China: Senkung der Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer in der Volksrepublik China wird ab dem 1.5.2018 um jeweils einen Prozentpunkt gesenkt. Der
Regelsteuersatz sinkt von 17 auf 16 % und der ermäßigte Steuersatz von 11 auf 10 %.
(GTAI, Bonn, 26.04.2018)
8 EuGH, Urt. v. 18.01.2018, C 463/16, DStR 2018, S. 246, LEXinform 0651545.
/www.heuser.de